Gemeinsam mehr erreichen
Erneuerbare Energiegemeinschaften (EEG) sind für jede und jeden ein Gewinn!
- Gemeinsam Energie erzeugen
- Gemeinsam Energie nutzen
- Gemeinsam kosten senken
Welche Vorteile bringt eine erneuerbare Energiegemeinschaft?
Was sind erneuerbare Energiegemeinschaften?
Unser Service
EnergieDirect Solutions unterstützt Sie auf Ihrem Weg zur Energiegemeinschaft. Dabei helfen wir Ihnen bei der Wahl der passenden Organisationsform bis hin zur Abrechnung der Energiekosten.
Häufig gestellte Fragen zu erneuerbare Energiegemeinschaften
Wer kann an einer Energiegemeinschaft teilnehmen?
Teilnehmen können private Personen, KMU, Gemeinden und Gebietskörperschaften. Eine Energiegemeinschaft benötigt grundsätzlich Mitglieder, welche als Erzeuger Strom an die Gemeinschaft abgeben, aber auch jene, welche Strom beziehen.
Muss ich, um einer Energiegemeinschaft beitreten zu können, meinen Stromanbieter wechseln?
Nein. Sie benötigen weiterhin einen Stromanbieter, welcher Ihnen jene Strommengen zur Verfügung stellt, die über die Kapazitäten der Energiegemeinschaften hinausgehen.
Müssen alle Teilnehmer einer erneuerbaren Energiegemeinschaft beim gleichen Energielieferanten Kunde sein?
Nein, dies ist nicht erforderlich.
Können erneuerbare Energiegemeinschaften tatsächlich nur innerhalb eines Netzgebietes etabliert werden?
Ja, laut § 16c Abs 2 Erwog 2010 müssen die Teilnehmer einer erneuerbaren Energiegemeinschaft im Konzessionsgebiet eines einzigen Netzbetreibers verbunden sein. Bei BEG – Bürgerlichen-Energiegemeinschaften ist dies jedoch möglich.
Was ist der Unterschied zwischen EEG und BEG?
EEG – erneuerbare Energiegemeinschaft:
Mehrere Privilegien:
BEG – bürgerliche Energiegemeinschaft:
Keine vergleichbaren Privilegien
- Alle erneuerbaren Energien (Strom, Wärme, etc.)
- Örtliche Nahebeziehung
- Einschränkung bei der Teilnahme (Nicht bei der Kontrolle über die EEG)
- Private, KMU, Gemeinden, Gebietskörperschaften für ihre lokalen Dienststellen, öffentliche Unternehmen
- Grundsätzlich keine berufliche/ gewerbliche Teilnahme, außer im Strombereich: “unabhängige” Erzeuger
- Reduziertes Netznutzungsentgelt
- Entfall der Elektrizitätsabgabe
- Kein Erneuerbarer-Förderantrag
- Nur für Strom – dieser muss aber nicht erneuerbar sein
- Auch Bundesländerübergreifend möglich
- Keine Einschränkungen bei der Teilnahme, aber bei der Kontrolle über die BEG (nur durch natürliche Personen, Gebietskörperschaften oder kleine Unternehmen)
Kann man auch an mehr als einer Energiegemeinschaft teilnehmen?
Ja, laut § 111 Abs 8 ElWOG 2010 ist ab dem 01.01.2024 die Teilnahme mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, bürgerliche Energiegemeinschaft oder erneuerbare Energiegemeinschaft, zulässig.
Dürfen Niederlassungen von Großunternehmen, z.B. Filialen großer Lebensmittelhändler, an erneuerbaren Energiegemeinschaften teilnehmen?
Nein, Großunternehmen sind per Gesetz von der Teilnahme an erneuerbaren Energiegemeinschaften ausgeschlossen. Kleinen und mittleren Unternehmen ist die Teilnahme aber erlaubt. Entscheidend ist in solchen Fällen also die Einstufung nach der Unternehmensgröße. Großunternehmen ist die Beteiligung an Bürger-Energiegemeinschaften (BEG) gestattet, allerdings dürfen sie in der BEG keine Kontrolle ausüben. Diese ist natürlichen Personen, Gebietskörperschaften und kleinen Unternehmen vorbehalten. Aber auch hierfür bieten wir bei EnergieDirect Solutions die richtigen Lösungen – kontaktieren Sie uns diesbezüglich persönlich.
Wie kann ich bei Bedarf aus der Energiegemeinschaft wieder aussteigen?
Das ist abhängig von den Statuten der einzelnen Energiegemeinschaften.
Wenn ein KMU-Mitglied oder Gesellschafter einer erneuerbaren Energiegemeinschaft ist, und sich im Laufe der Zeit die Zahl der Mitarbeiter bzw. die wirtschaftlichen Kennzahlen so verändern, dass das Unternehmen als Großunternehmen gilt, muss das Unternehmen dann die Energiegemeinschaft verlassen?
Ja, weil das Unternehmen dann die Voraussetzungen für die Teilnahme an der erneuerbaren Energiegemeinschaft nicht mehr erfüllt. Der Verlust der Einstufung als KMU könnte dazu führen, dass die gesamte EEG nicht mehr als solche gilt und ihre finanziellen Vorteile verliert. Ein KMU gilt nicht mehr als KMU, sondern als Großunternehmen, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die definierten Schwellenwerte überschreitet (250 Mitarbeiter, Jahresumsatz > 50 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme > 43 Mio. Euro, siehe dazu ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36-41). Im Idealfall sollte eine erneuerbare Energiegemeinschaft für diesen Fall in ihren internen Verträgen vorsorgen. Wäre das besagte Unternehmen nicht Mitglied/Gesellschafter der EEG, sondern z.B. Verpächter einer Erzeugungsanlage, hätte die veränderte Einstufung keine Konsequenzen. Diese Einschränkung gilt nicht für Bürgerliche-Energiegemeinschaften, an denen auch Großunternehmen teilnehmen dürfen.
Gibt es eine Mitgliederbeschränkung bei EEG / BEG?
Nein, grundsätzlich nicht. Jedoch achtet der Vorstand darauf, dass es ein entsprechendes Gleichgewicht aus Erzeugern und Beziehern innerhalb der Gemeinschaft gibt, damit für alle Mitglieder die Teilnahme weiterhin wirtschaftlich sinnvoll bleibt.